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   LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 Sa 324/17   

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LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 Sa 324/17 (https://dejure.org/2018,11877)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.02.2018 - 5 Sa 324/17 (https://dejure.org/2018,11877)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - 5 Sa 324/17 (https://dejure.org/2018,11877)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 241 Abs 2 BGB, § 276 Abs 2 BGB, § 626 Abs 1 BGB, § 626 Abs 2 BGB, Art 5 Abs 1 GG
    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot und illoyalen Verhaltens

  • IWW

    § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ ... 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 626 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 2 GG, § 276 Abs. 2 BGB, § 278 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG, §§ 133, 157 BGB, § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 75 Abs. 1 HGB, § 109 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GewO, § 62 Abs. 2 ArbGG, § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 717 Abs. 2 ZPO, § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 291, 288 Abs. 1 BGB, §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15

    Kündigung wegen illoyalen Verhaltens

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 Sa 324/17
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 45 mwN).

    Deshalb muss der Arbeitgeber beispielsweise unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, nicht hinnehmen (vgl. BAG 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 49 mwN).

    Ein bewusst illoyales Verhalten gegenüber Vorgesetzten kann abhängig von den Umständen des Falls einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen (vgl. BAG 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 49; BAG 13.04.2000 - 2 AZR 259/99 - zu II 4 der Gründe).

    In diesem Fall beginnt die Ausschlussfrist erst mit Kenntnis des letzten Vorfalls, der ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bildet, die in ihrer Gesamtheit zum Anlass für eine Kündigung genommen werden (vgl. BAG 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 64 mwN).

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 Sa 324/17
    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (vgl. BAG 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 21 mwN).

    Eine Abmahnung kam unter den gegebenen Umständen als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung nicht in Betracht (vgl. BAG 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22 mwN).

  • BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 327/96

    Lösung vom Wettbewerbsverbot wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 Sa 324/17
    Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis (wie oben unter Ziff. 1 ausgeführt) wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers aus wichtigem Grund am 02.06.2016 wirksam gekündigt und sich durch die gesonderte schriftliche Erklärung vom 02.06.2016 von dem vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot wirksam losgesagt (vgl. BAG 07.07.2015 - 10 AZR 260/14 - Rn. 14 mwN; 19.05.1998 - 9 AZR 327/96 - Rn. 16 mwN; Baumbach/Hopt/Roth 37. Aufl. HGB § 75 Rn. 2 mwN).
  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 264/06

    Fristlose Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 Sa 324/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, können Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie - wie hier - bereits vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind (vgl. BAG 06.09.2007 - 2 AZR 264/06 - Rn. 21).
  • BAG, 18.09.2012 - 9 AZR 1/11

    Tarifliche Ausschlussfrist - Mindestlänge in Bezug auf Urlaubsabgeltung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 Sa 324/17
    Der Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO umfasst bei einem zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Entgeltbetrag, wenn der Arbeitgeber - wie hier - zur Zahlung des Bruttobetrags verurteilt worden ist, die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gezahlte Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer (vgl. BAG 18.09.2012 - 9 AZR 1/11 - Rn. 42).
  • BAG, 07.07.2015 - 10 AZR 260/14

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 Sa 324/17
    Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis (wie oben unter Ziff. 1 ausgeführt) wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers aus wichtigem Grund am 02.06.2016 wirksam gekündigt und sich durch die gesonderte schriftliche Erklärung vom 02.06.2016 von dem vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot wirksam losgesagt (vgl. BAG 07.07.2015 - 10 AZR 260/14 - Rn. 14 mwN; 19.05.1998 - 9 AZR 327/96 - Rn. 16 mwN; Baumbach/Hopt/Roth 37. Aufl. HGB § 75 Rn. 2 mwN).
  • BAG, 14.02.2017 - 9 AZB 49/16

    Zwangsvollstreckung - Prozessvergleich - Arbeitszeugnis

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 Sa 324/17
    Es bleibt Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis im Einzelnen abzufassen, wobei die Formulierung in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht (vgl. BAG 14.02.2017 - 9 AZB 49/16 - Rn. 11 mwN).
  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 Sa 324/17
    Ein bewusst illoyales Verhalten gegenüber Vorgesetzten kann abhängig von den Umständen des Falls einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen (vgl. BAG 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 49; BAG 13.04.2000 - 2 AZR 259/99 - zu II 4 der Gründe).
  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 217/00

    Verdachtskündigung; Suspendierung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 Sa 324/17
    Die unwiderrufliche Freistellung ist allerdings bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. BAG 05.04.2001 - 2 AZR 217/00 - Rn. 19 ff).
  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08

    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 Sa 324/17
    Auch grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen (vgl. BAG 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 - Rn. 17 mwN).
  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

  • BAG, 14.03.2017 - 9 AZR 633/15

    Unzulässige Berufung - Berufungsbegründung

  • LAG Hamm, 20.01.2022 - 18 Sa 645/21

    Beleidigung als Bastard als Kündigungsgrund; Kündigung wegen Beleidigung ohne

    Der Arbeitnehmer ist gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Störungen des Betriebsfriedens zu vermeiden ( BAG, Urteil vom 30.07.2020 - 2 AZR 43/20; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2018 - 5 Sa 324/17) .
  • ArbG Köln, 21.02.2019 - 11 Ca 3619/18
    Ist bereits eine fristlose Kündigung ausgesprochen, muss der Gekündigte damit rechnen, dass bei Ausspruch der Kündigung bereits entstandene, aber bis dahin noch nicht entdeckte Kündigungsgründe nachgeschoben werden (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Februar 2018 - 5 Sa 324/17 -, Rn. 202, juris).

    Auch Unterhaltspflichten und der Familienstand können - je nach Lage des Falls - Bedeutung gewinnen (vgl. BAG 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 21 mwN; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Februar 2018 - 5 Sa 324/17 -, Rn. 199, juris).

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